Tirol Salzburg Oberösterreich Kärnten Steiermark Niederösterreich und Wien Burgenland








 

VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE
UNTERSUCHUNG 

Meistens ist die verkehrspsychologische Untersuchung mit einem Führerscheinentzug verbunden. 
Die verkehrspsychologischen Untersuchungen werden Österreich weit durchgeführt und die 1A Sicherheit ist eine vom BMVIT ermächtigte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle. 

Eine verkehrspsychologische Untersuchung (Alkohol) wird angeordnet, wenn der Wert des Alkomattests gleich oder über 1,6 Promille war, oder der Test verweigert wurde. Die verkehrspsychologische Untersuchung kann auch aus anderen Gründen vorgeschrieben werden (z.B. Drogen, Krankheiten; Prüfungsversagen; Alter etc.). Genaueres dazu finden Sie in der FSG-GV (Gesundheitsverordnung) - siehe weiter unten.
Teilbereiche einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind z. B. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Screening (Bus- bzw. Schulbuslenker), welche von der 1A Sicherheit auch angeboten werden.

Bei einer solchen verkehrspsychologischen Untersuchung, die ca. 3 1/2 Stunden dauert, werden Ihnen Leistungs- und Persönlichkeitstests vorgegeben, und zusätzlich findet ein persönliches Gespräch mit dem Verkehrspsychologen statt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, beantworten wir diese jederzeit gerne.


Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zum verkehrspsychologischen Test mit:

  • Bescheid der behördlichen Anordnung zur verkehrspsychologischen Untersuchung 
  • Lichtbildausweis (Reisepass; Personalausweis etc.) 
  • Gebühr für die verkehrspsychologische Untersuchung (siehe weiter unten). 
 

Kosten: 

Die Kosten für die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind vom Gesetzgeber festgelegt:

Verkehrspsychologische Untersuchungen  EURO 
volle verkehrspsychologische Untersuchung  363,- + 20%  MWSt.
Screening (Bus- bzw. Schulbuslenker)  130,- + 20% MWSt.      
Kraftfahrspezifische Leistungsuntersuchung  181,- + 20% MWSt.
Bereitschaft zur Verkehrsanpassung  
218,- + 20% MWSt.

Achtung: Ab 01.07.2021 zuzüglich 20% MWSt.

 

verkehrspsychologische Untersuchungsstellen 

Die 1A Sicherheit Verkehrspsychologie ist Österreich weit mit Untersuchungsstandorten vertreten.

Wählen Sie bitte das gewünschte Bundesland aus, und Sie können sich unter der angegebenen Telefonnummer sofort für die verkehrspsychologische Untersuchung anmelden.


 

 

Anfahrts- und Anreisemöglichkeiten:

Routenplaner
Eisenbahnverbindungen 

10034


Auszug: Rechtsvorschrift (FSG-Gesundheitssverordnung)

Verkehrspsychologische Stellungnahme

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf  Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
(3) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme ist jedenfalls von folgenden Personen zu erbringen:
1. Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D,
2. Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers.
3. (aufgehoben).
4. Bewerbern um eine Lenkberechtigung, die fünfmal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder viermal den praktischen Teil der Fahrprüfung nicht bestanden haben und bei denen auf Grund einer ergänzenden amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insbesondere an der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.

Verkehrspsychologische Untersuchung

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
3. Konzentrationsvermögen,
4. Sensomotorik und
5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.
(4a) (Diese vekehrspsychologische Untersuchung wurde aufgehoben)
(5) Jede durchgefürhte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der erstmaligen verkehrspsychologischen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.


Kosten der verkehrspsychologischen Untersuchungen


§ 23 (3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
1. Screening gemäß § 18 Abs.4                                130 €
2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit                    181 €
3. volle verkehrspsychologische Untersuchung            363 €
4. (diese verkehrspsychologische Untersuchung wurde aufgehoben)